Der Antrag auf Ausstellung/Verlängerung eines Kinderreisepasses kann nur durch die/den Erziehungsberechtigten vorgenommen werden, eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
Die Ausstellung eines Kinderreisepasses bedarf der schriftlichen Einverständniserklärung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.
Das alleinige Sorgerecht ist entsprechend nachzuweisen:
Bei Erteilung der Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten muss die Passbehörde die Echtheit der Unterschrift(en) prüfen.
Entsprechende Ausweisdokumente (Personalausweis oder Reisepass) sind vorzulegen.
Der maschinenlesbare Kinderreisepass ersetzt den früheren Kinderausweis. Der Kinderreisepass wird mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Die Verlängerung oder Aktualisierung eines noch gültigen Kinderreisepasses ist bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres möglich. Ein bereits abgelaufener Kinderreisepass ist ungültig und kann daher nicht mehr verlängert werden. Es muss daher ein neuer Kinderreisepass beantragt werden. Der Kinderreisepass kann nur noch mit einem aktuellen biometrietauglichen Lichtbild – unabhängig vom Alter des Kindes –ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Weil sich das tatsächliche Erscheinungsbild, besonders des eines Kleinkindes schnell ändert, gilt der ausgestellte Kinderreisepass u.a. dann als ungültig, wenn eine einwandfreie Feststellung der Identität des Kindes nicht mehr gegeben ist. Die Eltern sollten daher im eigenen Interesse zu gegebener Zeit eine Verlängerung bzw. Aktualisierung des Kinderpasses unter Vorlage eines neuen Lichtbildes beantragen, um Schwierigkeiten bei der Ein- oder Ausreise an der Grenze zu vermeiden.
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